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OG V 24 8

OG V 24 8 und OG V 24 9. Leistungen nach IVG.

Uri · 2025-06-06 · Deutsch UR
Erwägungen (45 Absätze)

E. 1 Den Beschwerden vom 8. April 2024 (Stiftung FAR; VGB 1) und vom 10. April 2024 (Beschwerdeführer; VGB 2) liegt derselbe Sachverhalt zugrunde, sie werfen dieselben Rechtsfragen auf und betreffen die- selbe Verfügung. Aufgrund ihres engen Zusammenhangs rechtfertigt es sich daher, die Verfahren – wie von den Parteien beantragt – zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu erledigen (BGE 128 V 192 E. 1; BGer 9C_198/2017 vom 29.08.2017 E. 1).

E. 2 Gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde an das kan- tonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Bundesgesetz über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Das Obergericht des Kantons Uri (Ver- waltungsrechtliche Abteilung) ist sowohl sachlich (Art. 37 Abs. 1 Gesetz über die Organisation der rich- terlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG, RB 2.3221]) als auch örtlich (Art. 69 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]) zuständig. Die 30-tägige Beschwerde- frist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) sowie die übrigen Formvorschriften (Art. 61 lit. b ATSG) wurden sowohl von der Stiftung FAR als auch vom Beschwerdeführer eingehalten.

E. 2.1 Laut Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als schutzwürdiges

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Interesse gilt nach der Rechtsprechung jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde oder – an- ders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweiti- ger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 V 362 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 2.2 Die Stiftung FAR begründet ihre Beschwerdelegitimation damit, dass Vorsorgeeinrichtungen hin- sichtlich Renten-Verfügungen der Invalidenversicherung Rechtsmittellegitimation im Sinne von Art. 59 ATSG zukomme. Für die Annahme eines schützenswerten Interesses genüge es, wenn sich der Ent- scheid des anderen Versicherungsträgers dadurch auswirke, dass die Vorsorgeleistungen infolge nach- rangiger Leistungspflicht gekürzt werden könnten und somit eine Anfechtung zu Gunsten des Versi- cherten erfolge (BGE 134 V 153 E. 3.1 [recte wohl: E. 5.3.1]). Eine solche Konstellation liege vor. Der Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) enthalte in Art. 18 den Grundsatz der Subsidiarität der Leistungen der Stiftung FAR. In Art. 18 Abs. 2 Reglement FAR werde die Kürzung der Überbrückungsrente geregelt.

E. 2.2.1 Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, selbst wenn die Stiftung FAR ihre Leistungen um diejenigen der Invalidenversicherung kürzen könnte, ergebe sich der ihr erwachsene Nachteil – wie bei einem Privatversicherer (z.B. Krankentaggeldversicherung) – nicht unmittelbar aus der Verfügung der IV-Stelle selbst, sondern stelle eine blosse Reflexwirkung dar (BGE 134 V 153 E. 5.3.2.3 mit Hinwei- sen). In dem Sinne fehle es der Stiftung FAR vorliegend an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie sei zur Beschwerde nicht legitimiert (Art. 59 ATSG).

E. 2.2.2 Gemäss dem zitierten Entscheid (BGE 134 V 153) kommt eine Legitimation Dritter zur Anfech- tung "pro adressat" nur in Betracht, wenn sie ein selbstständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen können. Die Legitimationsvoraussetzungen wer- den ohne Weiteres bejaht, wenn der einen Anspruch verneinende Entscheid des verfügenden Versi- cherers unmittelbar die prinzipielle Leistungspflicht des anfechtungswilligen Trägers berührt (BGE 134 V 153 E. 5.3.1). Falls sich der anzufechtende Entscheid nicht auf die grundsätzliche Leistungspflicht eines Dritten auswirkt, diese jedoch in quantitativer Hinsicht beeinflusst, ist (zusätzlich zum daraus resultierenden wirtschaftlichen Interesse) erforderlich, dass dem Dritten aus der angefochtenen Ver- fügung ein unmittelbarer Nachteil erwächst (BGE 134 V 153 E. 5.3.2). An einem schutzwürdigen Inte- resse fehlt es dem Privatversicherer, welcher seine Leistungen um diejenigen der obligatorischen Un- fallversicherung kürzen könnte, denn der ihm erwachsende Nachteil stellt eine blosse Reflexwirkung dar (BGE 134 V 153 E. 5.3.2.3, 125 V 339 E. 4d). So ergibt sich die Möglichkeit zur Leistungskürzung für einen Privatversicherer nicht unmittelbar aus der Verfügung in Verbindung mit Gesetz und

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Verordnung, sondern aus der konkreten Vereinbarung über Voraussetzungen, Umfang und Grenzen der Leistungspflicht. Der Vorsorgeeinrichtung, welche eine Invalidenrente nach BVG auszurichten hat, erwächst hingegen aus der Leistungsverweigerung durch den Unfallversicherer ein unmittelbarer Nachteil (BGE 134 V 153 E. 5.5).

E. 2.2.3 Vorliegend vermag sich die angefochtene Verfügung zwar in quantitativer Hinsicht auf die Leis- tungspflicht der Stiftung FAR auszuwirken. Die Möglichkeit zur Leistungskürzung ergibt sich jedoch nicht unmittelbar aus der Verfügung in Verbindung mit Gesetz und Verordnung, sondern aus Art. 18 GAV FAR und Art. 18 Abs. 2 Reglement FAR und stellt nach oben Gesagtem eine blosse Reflexwirkung dar. Zudem erbringt die Stiftung FAR keine Rente nach BVG, sondern Leistungen im Rahmen der wei- tergehenden (freiwilligen) beruflichen Vorsorge (ausserhalb des BVG-Obligatoriums).

E. 2.2.4 Soweit die Stiftung FAR mit der "Anfechtung zu Gunsten des Versicherten" argumentiert, ist festzuhalten, dass gemäss dem genannten Entscheid die Beschwerdelegitimation "pro adressat" zwar bejaht wird, jedoch unter Berufung darauf, dass sich die Herabsetzung der laufenden IV-Rente auf die Komplementärrente auswirke (E. 5.6). Anders als im zitierten Entscheid geht es vorliegend jedoch nicht um eine Komplementärrente, sondern um eine kumulativ zu erbringende und durch eine Überent- schädigung begrenzte Leistung der überobligatorischen Vorsorge. Ob die "pro adressat"-Rechtspre- chung auch auf Fälle wie den vorliegenden anzuwenden ist, lässt sich dem genannten Entscheid nicht explizit entnehmen. Die in dessen E. 5.4 zitierte Lehre spricht sich jedenfalls dagegen aus. Eine ab- schliessende Beurteilung dieser Frage erübrigt sich vorliegend, da die Legitimation des Beschwerde- führers gegeben ist (siehe nachstehende E. 2.3).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung berührt. Umstritten ist jedoch, ob er auch ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

E. 2.3.1 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich mit Beschwerde vom 10. April 2024 vor, die Stiftung FAR gehe von einem Leistungsverzicht aus, rechne ihm eine hypothetische IV-Rente an und kürze ihre Leistungen. Die Beschwerdegegnerin bleibe bei ihrem Entscheid, keine Rente zuzusprechen. Das Ver- halten der Beizuladenden lasse ihm keine andere Wahl. Zudem erheische es die anwaltliche Sorgfalts- pflicht, stets den für die Klientschaft gefahrlosesten und sichersten Weg zu wählen. Sollte sich die Stif- tung FAR entscheiden, entgegen ihrer Ankündigung keine Beschwerde gegen die IV-Verfügung einzu- reichen, so würde die Verneinung eines Anspruchs auf Invalidenrente rechtskräftig. Diesfalls würde nie gerichtlich geprüft, ob die Verfügung der IV korrekt sei, was wiederum das Risiko beinhalte, dass in einem Klageverfahren gegen die Stiftung FAR die Rechtmässigkeit der IV-Verfügung nicht beurteilt oder gar verneint würde. Dann erhielte er von der Invalidenversicherung (und von der Pensionskasse) keine Leistungen, während die Stiftung FAR solche anrechne und ihre Leistungen kürze. Das erkläre, weshalb er (sicherheitshalber) Beschwerde führe.

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E. 2.3.2 Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 31. Mai 2024 geltend, der Beschwerdeführer habe am 19. Oktober 2023 über seinen Fachanwalt beantragen lassen, von sei- ner (bereits verfügten) Berentung abzusehen. Diesem Begehren sei sie mit vorliegend angefochtener Verfügung gefolgt. Dass der Versicherte nun wider Erwarten vom Gericht die Zusprache einer ganzen Rente verlange, stelle aus ihrer Sicht ein widersprüchliches Verhalten dar (venire contra factum proprium), das keinen Rechtsschutz verdiene (BGer 9C_119/2023 vom 12.06.2023), weshalb auch auf die Beschwerde des Versicherten nicht einzutreten sei.

E. 2.3.3 Mit Replik vom 4. Juni 2024 macht der Beschwerdeführer wiederum geltend, da er juristischer Laie sei, sei es zulässig, den Anwalt zu wechseln, von diesem eine andere Beratung zu erhalten, seine Rechtsauffassung zu ändern und diese einer gerichtlichen Beurteilung zuzuführen. Dies beinhalte kein widersprüchliches Verhalten. Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsprechung zum Thema ausge- sprochen spärlich sei, sei eine gerichtliche materielle Klärung für alle Beteiligten zwingend für die Rechtssicherheit.

E. 2.3.4 Anders als die Stiftung FAR annimmt, hat der Beschwerdeführer nicht auf eine Rente der Invali- denversicherung verzichtet. Vielmehr ging er im Verwaltungsverfahren davon aus, dass gar kein An- spruch auf Invalidenrente bestehe, weil er als Nichterwerbstätiger kein hypothetisches Validenein- kommen habe (BG-act. pag. 515). Die Voraussetzungen für einen Leistungsverzicht wären denn auch nicht erfüllt. Gemäss Rz. 1050 Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) wäre ein Verzicht "in jedem Fall verfügungsweise festzuhalten". In den Akten findet sich jedoch keine entsprechende Verfügung. Im Gegenteil betont auch die Beschwerdegegnerin, dass der Versicherte nicht auf eine Rente der Invalidenversicherung verzichte, sondern dass er keinen Anspruch darauf habe (Stellungnahme vom 31.05.2024). Der Beschwerdeführer war – nachdem die Stiftung FAR gemäss ih- rem Schreiben vom 28. November 2023 von einem Leistungsverzicht ausgegangen war (BG-act. pag.

566) und die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Februar 2024 einen Anspruch auf Invaliden- rente verneint hatte – faktisch gezwungen, diese Verfügung anzufechten und eine Rente zu beantra- gen. Andernfalls wäre er das Risiko eingegangen, dass die Verfügung – falls die Stiftung FAR entgegen ihrer Ankündigung keine Beschwerde dagegen erhoben hätte – in Rechtskraft erwächst und in der Folge nicht mehr gerichtlich überprüft werden könnte. Dies wiederum hätte dazu führen können, dass er letzten Endes weder Leistungen der Invalidenversicherung (rechtskräftige Verfügung) noch von der Stiftung FAR (laufendes Verfahren) erhält.

E. 2.3.5 In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin selber einen Rentenanspruch am

23. Oktober 2023 bejaht, am 27. Februar 2024 hingegen (bei unverändertem Sachverhalt) verneint hat, scheint die Rechtslage nicht ganz so klar zu sein, was wiederum die Änderung der Rechtsauffas- sung durch den Beschwerdeführer nachvollziehbar macht. Nach dem Gesagten liegt kein

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widersprüchliches Verhalten vor. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers ist somit einzutreten.

E. 3 Das kantonale Versicherungsgericht hat von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Sind zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Beweise erforderlich, werden sie von Amtes wegen erhoben (Art. 60 Abs. 1 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV, RB 2.2345]). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet für das Beschwerdeverfahren, dass der Sozialversi- cherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

E. 4 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf- gabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er- halten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).

E. 4.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behand- lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 20 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 313 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29).

E. 4.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditäts- grades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Um feststellen zu können, in welchem Masse eine versicherte Person im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt ist, bedarf es im Regelfall einer – für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur Bestimmung der Behinderung im Haushalt darstellende – Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht; Art. 69 Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

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E. 4.3 Bei versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt (siehe oben). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstä- tigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Hierbei werden die Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet und die prozentuale Erwerbsein- busse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet. Die Einschränkung im Aufgabenbereich wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäf- tigungsgrad im Erwerbsbereich und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 2 und 3 IVV).

E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin macht in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2024 geltend, es sei aktenkundig, dass der Versicherte bereits am 10. September 2021 ein Gesuch um flexiblen Altersrücktritt gestellt (mit geplantem Rentenbeginn am 01.05.2022) und die Stiftung ihren Leistungsentscheid am 16. Dezember 2021 gefällt habe – mithin vor der Anmeldung zum IV-Leistungs- bezug vom 5. April 2022 wegen eines Karzinoms, das ab 15. Oktober 2021 zur Arbeitsunfähigkeit ge- führt habe. Der vorliegende Sachverhalt lasse sich nicht mit demjenigen vergleichen, welcher dem von der Stiftung FAR zitierten Entscheid des Kantonsgerichts Waadt vom 8. März 2023 (BG-act. pag. 554) zugrunde gelegen habe. Dort habe sich die versicherte Person im November 2019 bei der Stiftung FAR zum flexiblen Altersrücktritt angemeldet, nachdem sie im April 2019 arbeitsunfähig geworden sei. Aus ihrer Sicht habe der Versicherte entschieden, ab Mai 2022 – und somit vor Beginn eines hypotheti- schen Rentenbeginns im Oktober 2022 – auf ein Erwerbseinkommen zu verzichten (vorzeitige Pensio- nierung). Die Aufgabe des zumutbaren Arbeitspensums, ohne dass die dadurch freiwerdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabengebiet verwendet werde, habe gemäss Rechtsprechung keine Auswir- kungen auf die Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode (BGE 131 V 51). Die Invalidität sei demnach weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln. Weil der Beschwer- deführer freiwillig und unabhängig von seiner Krankheit auf ein Erwerbseinkommen (Valideneinkom- men) verzichtet habe, resultiere im Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 0 Prozent, womit er keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe.

E. 5.2.1 Die Stiftung FAR bringt am 8. April 2024 beschwerdeweise (VGB 1) vor, es sei weder die Absicht des Bundesrats noch der Sozialpartner gewesen, mit dem GAV FAR die IV-Leistungen ab dem 60. Al- tersjahr zu ersetzen und in diesem Umfang das lnvaliditätsrisiko finanziell der Stiftung FAR zu überbür- den. Die mit der angefochtenen Verfügung verbundene Konsequenz, dass Leistungen für den lnvalidi- tätsfall des Versicherten von ihr zu übernehmen wären, sei vom Grundsatz her systemwidrig. Damit

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würde gegen das Prinzip der Subsidiarität verstossen. Es treffe zwar zu, dass die Anmeldung bei ihr (am 10.09.2021) erfolgt sei, bevor der Beschwerdeführer (am 15.10.2021) krankheitsbedingt arbeitsunfä- hig geworden sei. Es sei aber anzunehmen, dass der Versicherte bereits vor Eintritt der (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit gesundheitliche Beschwerden gehabt habe, als er sich gut einen Monat zuvor bei ihr angemeldet habe. Dies treffe neben der Krebserkrankung auch auf die Hüftprobleme (zuletzt Co- xarthrose 4. Grad mit Bone-to-bone Kontakt) zu. Wenn gesundheitliche Beschwerden für die Anmel- dung zum FAR-Rentenbezug ausschlaggebend gewesen seien, sei unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin stattgefunden habe. Die Stiftung FAR verweist weiter auf das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Waadt vom 8. März 2023 (BG-act. pag. 554), in welchem eine ähnliche Konstellation zu beurteilen gewesen sei. Dort heisse es, Grund für das vorzeitige Ende der Berufstätigkeit sei der Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung gewesen, was die Frage der vor- zeitigen Alterspensionierung faktisch habe hinfällig werden lassen. Aus Rz. 3112 Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) leitet die Stiftung FAR im Umkehrschluss ab, dass für vorzeitig Pensionierte, welche vor der Pensionierung eine Gesundheitsbeeinträchtigung erlit- ten hätten, weiterhin der Status eines Erwerbstätigen mit entsprechendem Einkommen massgebend sei. Schliesslich verweist die Stiftung FAR auf das Urteil 9C_9/2013, welches sich genau mit der sich im vorliegenden Fall ebenfalls stellenden Rechtsfrage beschäftige. Gemäss diesem Entscheid komme es für den Eintritt des Rentenfalles in der Invalidenversicherung nicht darauf an, wann die Gesundheit (durch Unfall oder Krankheit) beeinträchtigt werde, sondern darauf, dass die versicherte Person zu- mindest während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen und weiterhin mindestens im gleichen Umfang erwerbsunfähig sei. Demnach sei vorliegend auch für die Zeit nach Mai 2022 von einem Valideneinkommen in bisheriger Höhe auszugehen, was zu einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent und zu einem Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Oktober 2022 führe.

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde vom 10. April 2024 (VGB 2) geltend, die Rechts- auffassung der Beschwerdegegnerin – er habe freiwillig auf ein Valideneinkommen verzichtet, weshalb keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse und somit ein Invaliditätsgrad von 0 Prozent resultiere – überzeuge nicht. Das Bundesgericht habe im Urteil 9C_9/2013 vom 27. März 2013 anders entschieden. Im genannten Entscheid habe das Bundesgericht einen eigenen Entscheid von 1975 erwähnt, wo es gestützt auf die Materialien davon ausgegangen sei, dass auch einem nicht aus invaliditätsbedingten Gründen vorzeitig pensionierten Versicherten wegen einer nach der Pensionierung eingetretenen Ar- beitsunfähigkeit eine Invalidenrente zustehen könne, sofern er die "gesetzlichen Voraussetzungen" erfülle. Diese soll jemand erfüllen, dem vor Eintritt der Invalidität theoretisch eine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen wäre. Für den Eintritt des Rentenfalls in der Invalidenversicherung soll es nicht darauf ankommen, wann die Gesundheit beeinträchtigt werde (vor oder nach erfolgter bzw. geplanter

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Pensionierung), sondern darauf, dass eine versicherte Person zumindest während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen und weiterhin im gleichen Umfang erwerbsunfähig sei. Demnach fände die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs auf Versi- cherte Anwendung, die zwar bei Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätten, denen aber die Aufnahme einer solchen zugemutet werden könne. Es hätten Hinweise gefehlt, wonach es dem Versicherten ohne Gesundheitsbeeinträchtigung unzumutbar gewesen sein soll, wei- terhin erwerbstätig zu sein. Daher habe er im Invaliditätsfall für sich den Status als Erwerbstätiger be- anspruchen können mit der Folge, dass der Invaliditätsgrad nach dem Einkommensvergleich zu bemes- sen und eine ganze Rente zuzusprechen sei (E. 2.2 - 2.4). Analoges habe hier zu gelten. Hinzu komme, dass die bei Erlass des GAV FAR als Leitprinzip verankerte Subsidiarität, ausgehöhlt würde, wenn er keinen Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin hätte. So habe das Kantonsgericht Waadt mit Urteil vom 8. März 2023 entschieden, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 des Leistungs- und Beitragsregle- ments der Stiftung FAR die Leistungen nach dem Reglement subsidiär zu anderen gesetzlichen und vertraglichen Leistungen – d.h. insbesondere zu den Leistungen der Invalidenversicherung und der be- ruflichen Vorsorge – seien.

E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin bringt mit Stellungnahme vom 31. Mai 2024 vor, sie vertrete (unter an- derem gestützt auf BGE 131 V 51) seit jeher die Auffassung, dass versicherte Personen, die ihre Er- werbstätigkeit aus freien Stücken aufgeben bzw. aufgegeben hätten (ohne die dadurch freiwerdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 28a Abs. 2 IVG zu verwenden), keine Erwerbs- einbusse infolge Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit mehr erleiden könnten. Im vorliegenden Verfahren habe sie dem Versicherten, obwohl sie vom Urteil 9C_9/2013 vom 27. März 2013 nicht überzeugt sei, zunächst eine ganze Rente zugesprochen. Aufgrund der Intervention des Fachanwalts in Haftpflicht- und Versicherungsrecht vom 19. Oktober 2023 – der Versicherte sei ab Mai 2022 infolge vorzeitiger Pensionierung "ohne Erwerbseinkommen und somit ohne Valideneinkommen" – habe sie sich in ihrer Auffassung bestätigt gesehen und die ganze Rente antragsgemäss aufgehoben. Tatsächlich gehe es bei der Frage, ob vorzeitig Pensionierte Anspruch auf eine Rente hätten, nicht nur um die anwendbare Invaliditätsbemessungsmethode (wie in 9C_9/2013 angenommen), sondern auch darum, welches Va- lideneinkommen ihnen anzurechnen sei. In Übereinstimmung mit der Eingabe vom 19. Oktober 2023 und BGE 131 V 51 dürfe aus ihrer Sicht vorzeitig (vollumfänglich) Pensionierten kein (hypothetisches) Valideneinkommen mehr angerechnet werden, was zum richtigen Ergebnis führe, dass sie bei Eintritt eines Gesundheitsschadens – mangels Erwerbseinbusse – keinen Anspruch auf eine Rente der Invali- denversicherung hätten. Überobligatorische Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung könnten dabei selbstredend keinen Einfluss haben. Es sei zudem zu betonen, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine Rente der Invalidenversicherung verzichte, sondern dass er keinen Anspruch darauf habe.

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E. 5.4 Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 4. Juni 2024 fest, der Begriff der Erwerbsfähigkeit sei nach neuster Praxis des Bundesgerichts nicht gleichzusetzen mit der effektiven Ausübung einer Er- werbstätigkeit (zuletzt BGer 8C_620/2022 vom 21.09.2023).

E. 6 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind sich die Parteien einig, dass dieser seit 15. Oktober 2021 sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit zu 100 Prozent ar- beitsunfähig ist und demzufolge das Invalideneinkommen 0 Franken beträgt (vergleiche RAD-Stellung- nahme vom 05.10.2023, BG-act. pag. 437 f.). Uneinigkeit besteht jedoch bezüglich der Fragen nach dem Erwerbsstatus, der Invaliditätsbemessungsmethode und – im Falle der Durchführung eines Ein- kommensvergleichs – der Höhe des Valideneinkommens.

E. 7 Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) ent- scheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränder- ten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tä- tigen Versicherten im Besonderen (Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb- lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabun- gen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs- verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeüb- ten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3).

E. 7.1 Zunächst stellt sich die Frage nach der beruflichen Entwicklung des Beschwerdeführers im hypo- thetischen Gesundheitsfall, wobei insbesondere von Interesse ist, ob er sich, wenn er gesund geblie- ben wäre, frühzeitig hätte pensionieren lassen.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer war ab 1987 bis zu seiner Erkrankung als Magaziner bei Strabag AG (bzw. anfänglich bei der durch diese im Jahr 2007 übernommenen Murer AG) in Erstfeld in einem 100-Pro- zent-Pensum angestellt (Feststellungsblatt vom 06.10.2023, BG-act. pag. 445). Am 10. September 2021 beantragte er bei der Stiftung FAR den flexiblen Altersrücktritt, geplant per 1. Mai 2022 (BG-act. pag. 511 - 514). Kurz darauf wurde beim Beschwerdeführer ein Adenokarzinom diagnostiziert (Bericht Tu- morzentrum, Luzerner Kantonsspital vom 09.11.2021, BG-act. pag. 75), aufgrund dessen er in der Folge ab 15. Oktober 2021 zu 100 Prozent krankgeschrieben wurde.

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E. 7.3 Die Stiftung FAR macht geltend, es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Ein- tritt der (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit gesundheitliche Beschwerden hatte, als er sich gut einen Monat zuvor bei ihr angemeldet habe. Entsprechende echtzeitliche Arztberichte, welche diese An- nahme belegen könnten, werden weder von der Stiftung FAR eingereicht noch finden sich solche in den Akten der Beschwerdegegnerin. Bei der Annahme, dass gesundheitliche Beschwerden für die An- meldung zum FAR-Rentenbezug ausschlaggebend gewesen seien, handelt es sich demnach lediglich um eine Vermutung der Stiftung FAR. Überdies wurde der GAV FAR "im Bestreben, der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe Rechnung zu tragen und die damit verbundenen Beschwerden im Alter zu lindern", abgeschlossen (Präambel GAV FAR), sodass dieser auch bei gewis- sen "Verschleisserscheinungen" (wie beispielsweise den genannten Hüftproblemen, welche die Be- schwerdegegnerin [nach erfolgreicher Hüftoperation] denn auch nicht als rentenbegründend ansah; BG-act. pag. 446) zur Anwendung kommen kann. Demgegenüber ist aktenkundig und unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer für den FAR-Leistungsbezug angemeldet hat, bevor der zur Arbeitsun- fähigkeit führende Krebs diagnostiziert wurde (BG-act. pag. 511 und 445), mithin bevor er von dieser Krankheit wusste. Nachdem zudem die Stiftung FAR mit Leistungsentscheid vom 16. Dezember 2021 ungekürzte FAR-Leistungen in Aussicht gestellt hat (BG-act. pag. 509 f.), erscheint überwiegend wahr- scheinlich, dass der Beschwerdeführer – wenn er gesund geblieben wäre – seit Mai 2022 im flexiblen Altersrücktritt wäre und folglich kein Erwerbseinkommen mehr hätte.

E. 7.4 Da ein Aufgabenbereich beschwerdeweise nicht geltend gemacht wird und sich auch aus den Ak- ten keine entsprechenden Hinweise ergeben (keine Haushaltsabklärung erfolgt), ist der Beschwerde- führer nach oben Gesagtem als Nichterwerbstätiger ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren.

E. 7.5 Beim vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts (8C_620/2022 vom 21.09.2023 = BGE 149 V 224) ging es um den Anspruch auf Heilbehandlung nach Art. 21 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) für eine – trotz teilweise erhaltener Erwerbsfähigkeit – nicht mehr erwerbstätige Versicherte, die bereits vor dem Eintritt ins AHV-Rentenalter eine Rente der Un- fallversicherung bezogen hatte (E. 6.2), was sich nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichen lässt. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Frühpensionierung keine IV-Rente bezogen und ein all- fälliger Rentenanspruch könnte nur gestützt auf eine Ausnahmeregelung gemäss inzwischen überhol- ter Rechtsprechung (siehe nachstehende E. 8.2) entstehen. Er kann somit aus dem genannten Ent- scheid nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 8 Zu prüfen bleiben die Folgen der Qualifikation des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger ohne Aufgabenbereich in Bezug auf die Invaliditätsbemessungsmethode und/oder das anrechenbare Vali- deneinkommen.

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E. 8.1 Zunächst gehen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin (wenn auch mit unterschiedlicher Begründung und Schlussfolgerung: siehe E. 5.1 und 5.2.2 hievor) davon aus, dass vorliegend ein Einkommensvergleich durchzuführen ist. Ein Einkommensvergleich ist primär bei der Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG), wobei eine versicherte Person als erwerbstätig gilt, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit in ei- nem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent ausüben würde (Art. 24septies Abs. 2 lit. a IVV), wovon beim Beschwerdeführer nach oben Gesagtem nicht auszugehen ist. Da der Beschwerdeführer im Gesund- heitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde, gilt er nach Art. 24septies Abs. 2 lit. b IVV als nicht er- werbstätiger Versicherter.

E. 8.1.1 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, ist gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abzustellen, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (vergleiche auch BGE 141 V 15 E. 3.2). Eine andere Ausnahme von Art. 16 ATSG nennt das Gesetz nicht (vergleiche Susanne Fankhauser, Teil 3 Aufsätze / Fragen zur Statusfrage, in Kieser/Hürzeler/Heinrich, JaSo 2021, Zürich 2021, S. 96 ff., Ziff. 3.3).

E. 8.1.2 Dementsprechend ist aus Art. 28a Abs. 2 IVG – gemäss welchem für die Anwendung des Betäti- gungsvergleichs zwei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen (im Aufgabenbereich tätig / Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar) – im Umkehrschluss abzuleiten, dass nicht erwerbs- tätige Versicherte, die entweder nicht im Aufgabenbereich tätig sind oder denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, nach der ordentlichen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zu beurteilen sind, so auch der Beschwerdeführer. Bei den Nichterwerbstätigen ohne Aufgabenbereich macht ein Betätigungsvergleich ohnehin keinen Sinn, da im Aufgabenbereich – man- gels Tätigkeit in einem solchen – gar keine Einschränkung resultieren kann.

E. 8.2 Ferner besteht Uneinigkeit bezüglich des anzurechnenden Valideneinkommens.

E. 8.2.1 Die Beschwerdegegnerin kommt gestützt auf BGE 131 V 51 – gemäss dessen Erwägung 5.2 die Reduktion des erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätig- keit in einem Aufgabenbereich verwendet wird, für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Be- deutung ist – zum Schluss, dass Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit aus freien Stücken aufgegeben haben, ohne eine Tätigkeit im Aufgabenbereich aufzunehmen, keine Erwerbseinbusse mehr erleiden.

E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seines Rentenanspruchs auf BGer 9C_9/2013 vom 27. März 2013. Im erwähnten Urteil hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob auch bei Privatiers und vorzeitig Pensionierten zu prüfen sei, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde, um die anwendbare Invali- ditätsbemessungsmethode zu bestimmen. Das Bundesgericht stützte sich insbesondere auf das zwar

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nirgends publizierte, jedoch in Fünferbesetzung ergangene Urteil des Bundesgerichts I 59/75 vom

17. September 1975 und führte dazu aus, das "als grundsätzliches Erkenntnis zu verstehende Präjudiz" sei gestützt auf die Materialien zum IVG davon ausgegangen, dass auch einem nicht aus invaliditäts- bedingten Gründen vorzeitig pensionierten Versicherten (wegen einer nach der Pensionierung einge- tretenen Arbeitsunfähigkeit) eine Invalidenrente zustehen könne. Massgebend sei nach diesem Urteil, ob der versicherten Person vor Eintritt der Invalidität theoretisch eine Erwerbstätigkeit zumutbar ge- wesen wäre. Diese Rechtsprechung sei mit Urteil des Bundesgerichts I 246/02 vom 7. November 2003 ausdrücklich bestätigt worden (BGer 9C_9/2013 vom 27.03.2013 E. 2.2). Weiter hielt das Bun- desgericht fest, es bestehe kein hinreichender Grund, die hypothetische Betrachtungsweise (wie bei der sonstigen Beurteilung der Statusfrage) auch auf die Versichertengruppe der Privatiers und vorzeitig Pensionierten auszudehnen, weil hier doch besondere Verhältnisse (bezüglich Lebensbiografie) vorlä- gen. Zu einer Änderung beziehungsweise Angleichung der Rechtsprechung bestehe aber auch mit Blick auf die einschlägige Verwaltungspraxis (Rz. 3012 Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH, in der ab 01.01.2015 gültigen Fassung, Stand am 01.01.2018]) kein Anlass. Da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dem Versicherten ohne Gesundheitsbeeinträchtigung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – iv-rechtlich gesehen – nicht zumutbar gewesen wäre, sei der Inva- liditätsgrad daher nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen (BGer 9C_9/2013 vom 27.03.2013 E. 2.4). Für die Bestimmung des Valideneinkommens stützte sich die Praxis auf den früher erzielten Verdienst oder (subsidiär) auf statistische Durchschnittswerte (verglei- che BGer I 246/02 vom 07.11.2003 E. 8.2).

E. 8.2.3 Mit BGE 142 V 290 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung gemäss BGE 131 V 51 betref- fend Einkommensvergleich bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich präzisiert. Es hat namentlich erwogen, das versicherte Risiko in der Invalidenversicherung sei die Erwerbsinvalidität, die von der effektiven, gesundheitlich bedingten Erwerbseinbusse abhänge. Dies entspreche der Ziel- setzung der Invalidenversicherung, die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität zu mildern. Eine versi- cherte Person, welche im Gesundheitsfall ihr wirtschaftliches Potential nicht voll ausnütze, indem sie zwar in der Lage wäre, voll erwerbstätig zu sein, sich aber für eine Teilzeitstelle entscheide, um mehr Freizeit zu haben, begnüge sich mit einem Teilzeitlohn und verzichte damit freiwillig auf einen Teil des Lohnes, den sie erzielen könnte, wenn sie vollerwerbstätig wäre. Dass ihr Erwerbseinkommen vermin- dert sei, stelle die Folge ihrer Wahl dar. Der nicht verwertete Teil ihrer Erwerbsfähigkeit sei damit nicht versichert. Aus diesen Überlegungen ergebe sich, dass eine teilerwerbstätige versicherte Person ohne Aufgabenbereich eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse lediglich im Rahmen des versicherten Bereiches, welcher dem (hypothetischen) Beschäftigungsgrad entspreche, erleide und deshalb auch nur in diesem Umfang ein Ausgleich stattfinden könne (BGE 142 V 290 E. 7.1 mit Hinweisen).

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E. 8.2.4 Nach der mit BGE 142 V 290 präzisierten Rechtsprechung ist bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypotheti- schen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Ein- schränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hy- pothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypo- thetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditätsgrad resultieren, womit indirekt unzulässi- gerweise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versi- cherten Freizeitaktivitäten mitabgegolten würde (BGE 142 V 290 E. 7.3).

E. 8.2.5 Die Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 290 hat zur Folge, dass bei Privatiers und vorzeitig Pen- sionierten das Valideneinkommen – im Unterschied zur bisherigen Praxis – nicht mehr aufgrund des früher erzielten Verdienstes (oder gestützt auf statistische Durchschnittswerte; vergleiche BGer I 246/02 vom 07.11.2003 E. 8.2) festzulegen ist. Zwar hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 nicht auf die mit Urteil 9C_9/2013 vom 27. März 2013 bestätigte Rechtsprechung betreffend Privatiers und vor- zeitig Pensionierte Bezug genommen. Die neue Rechtsprechung muss aber auch für Personen gelten, die sich nicht nur teilweise, sondern vollständig aus dem Erwerbsleben zurückziehen, um ihren Hobbys nachzugehen (vergleiche Entscheid Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 28.02.2020, IV.2019.00654, E. 6; siehe auch Thomas Flückiger, in Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht (KOSS), BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 13 N 37; Susanne Fankhauser, a.a.O., Ziff. 3.2 in fine). Ginge man bei Versicherten, welche ihre Erwerbstätigkeit zugunsten von mehr Freizeit ganz aufgeben, im Krankheitsfall weiterhin von einer Vollerwerbstätigkeit aus, würden diese bevorzugt behandelt im Vergleich zu denjenigen, welche ihr Arbeitspensum lediglich reduzieren und infolgedessen eine tiefere Rente erhalten.

E. 8.2.6 Trotz Kritik in Lehre und kantonaler Rechtsprechung (Versicherungsgericht St. Gallen, Entscheid IV 2014/37 vom 19.07.2016 E. 3.2.5; siehe auch Gächter/Meier, Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich der Invalidenversicherung, in: SZS 3/2017, S. 289 ff., S. 311, welche zum Schluss kamen, dass nach BGE 142 V 290 Nichterwerbstätige ohne Aufgabenbereich sämtliche Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung verlieren) hielt das Bundesgericht an seiner Rechtsprechung, dass es nicht Sache der Invalidenversicherung sei, die Einbusse in einer Tätigkeit auszugleichen, welche im hypothe- tischen Gesundheitsfall nicht ausgeübt würde, fest (beispielsweise BGer 8C_820/2018 vom 17.04.2019 E. 3.2, 9C_823/2017 vom 18.09.2018 E. 3.2, 9C_552/2016 vom 09.03.2017 E. 4.2).

E. 9 Beim Beschwerdeführer, der im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder eine Erwerbstätigkeit noch eine Tätigkeit im Aufgabenbereich ausüben würde (siehe E. 7.3 f.), kann nach

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dem Gesagten keine rentenanspruchserhebliche Invalidität bestehen. Die Beschwerdegegnerin hat ei- nen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint. Die Verwaltungsge- richtsbeschwerden vom 8. und 10. April 2024 sind – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen.

E. 10.1 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Ein- zelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). In Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leis- tungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht werden die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 Franken festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 970.00 festzulegen. Dazu kommt eine Barauslagen- pauschale von CHF 30.00 (Art. 25 Abs. 2 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Ge- richtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Die Gerichtsgebühr (inklusive Bar- auslagenpauschale) ist je zur Hälfte der unterliegenden Stiftung FAR und dem unterliegenden Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b VRPV).

E. 10.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 Rz. 218).

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Das Obergericht erkennt:

1. Die Verfahren OG V 24 8 und OG V 24 9 werden vereinigt.

2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden vom 8. und 10. April 2024 werden – soweit darauf einzutre- ten ist – abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 970.00 Gerichtsgebühr

CHF 30.00 Barauslagen (pauschal)

CHF 1'000.00 Total,

werden im Umfang von CHF 500.00 der Beschwerdeführerin und im Umfang von CHF 500.00 dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Eröffnung:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Altdorf, 6. Juni 2025 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes- gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwer- delegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des BGG. Versand:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung __________________________ OG V 24 8 OG V 24 9

Entscheid vom 6. Juni 2025

__________________________ Besetzung

Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Oberrichterin Renata Graf, Oberrichter Stefan Flury Gerichtsschreiberin Claudia Schlüssel __________________________ Verfahrensbeteiligte

Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich Beschwerdeführerin

A.___ vertreten durch RA lic. iur. Sebastian Lorentz, schadenanwaelte AG, Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf Beschwerdegegnerin

__________________________ Gegenstand

Leistungen nach IVG (Verfügung vom 27.03.2024)

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Prozessgeschichte: A. A.___ stellte am 10. September 2021 ein Gesuch um flexiblen Altersrücktritt (mit geplantem Rentenbeginn am 01.05.2022). Die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR, nachfolgend: Stiftung FAR) sprach dem Beschwerdeführer am 7. November 2023 eine (um die Invali- denrente) gekürzte Überbrückungsrente zu und lehnte es am 4. April 2024 ab, ihm ungekürzte Leis- tungen auszurichten. Über die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vor Obergericht er- hobene Klage wird im Verfahren OG V 24 12 mit Entscheid ebenfalls heutigen Datums entschieden. B. Nachdem bei ihm am 15. Oktober 2021 eine zu vollständiger Arbeitsunfähigkeit führende Tumorer- krankung diagnostiziert worden war, beantragte der Beschwerdeführer mit Anmeldung vom 11. April 2022 die Ausrichtung von Invalidenversicherungsleistungen, namentlich berufliche Integration/Rente. C. Am 13. Mai 2022 teilte die IV-Stelle Uri (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Beschwerdeführer mit, dass sie von Eingliederungsmassnahmen absehe, weil solche aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich seien und sich der Versicherte ab Mai 2022 ohnehin vorzeitig hätte pensionieren lassen (vor- zeitiger Altersrücktritt nach FAR). Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass er bei erhaltener Arbeitsfähigkeit keinen Anspruch auf Invalidenrente habe. Auf den dagegen vom Versicherten erhobenen Einwand hin tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen und sprach ihm mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 eine ganze Rente ab

1. Oktober 2022 zu. D. In der Zwischenzeit hatte sich RA lic. iur. Christian Haag (Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren) am 19. Oktober 2023 (telefonisch und schriftlich) bei der Beschwerdegegnerin gemeldet mit dem Ersuchen, von der Berentung seines Klienten abzusehen. Mit Schreiben vom

24. Oktober 2023 nahm die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 23. Oktober 2023 zurück mit dem Hinweis, dass sie nach Prüfung der (sich zeitlich überschneidenden) Eingabe des Rechtsvertreters neu über den Leistungsanspruch verfügen werde. E. Am 31. Oktober 2023 informierte die Beschwerdegegnerin die Parteien über ihren vorgesehenen Ent- scheid, dem Beschwerdeführer (entgegen ihrer ursprünglichen Verfügung vom 23.10.2023) keine

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Rente zuzusprechen. Hierzu nahm die Stiftung FAR am 28. November 2023 Stellung. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Invalidenrente. F. Dagegen erhob die Stiftung FAR am 8. April 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (nachfolgend: VGB 1) an das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). Diese Beschwerde wurde unter der Nummer OG V 24 8 ins Geschäftsprotokoll des Obergerichts aufgenommen. Sie stellt folgende Anträge: " Es sei die beschwerdegegnerische Verfügung vom 27. Februar 2024 aufzuheben und es sei dem Be- schwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Die Begründung dieser Anträge ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. G. Am 10. April 2024 erhob der Beschwerdeführer – im Verfahren betreffend Invalidenversicherung nun vertreten durch RA Sebastian Lorentz – ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfü- gung vom 27. Februar 2024 (nachfolgend: VGB 2). Diese Beschwerde wurde unter der Nummer OG V 24 9 ins Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) auf- genommen. Er stellt folgende Anträge: " 1. Die Verfügung vom 27. Februar 2024 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer ab Oktober 2022 eine ganze Rente bei ei- nem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten.

3. Es sei gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 BV eine öffentliche Gerichtsverhandlung durch- zuführen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegne- rin." Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich zudem ein Antrag auf Beiladung der Stiftung FAR beziehungs- weise – falls diese selber Beschwerde erhebt – Vereinigung der Verfahren, oder Sistierung des einen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung im Parallelverfahren. Die Begründung dieser Anträge ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachstehenden Er- wägungen. H. Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin,

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" auf die Beschwerden vom 8. April 2024 (Stiftung FAR) und 10. April 2024 (versicherte Person) nicht einzutreten oder eventualiter die beiden Beschwerden abzuweisen." Die Begründung dieser Anträge ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachstehenden Er- wägungen. I. Am 4. Juni 2024 replizierte der Beschwerdeführer. J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. April 2025 wurden der Beschwerdeführer, die Stiftung FAR und die Beschwerdegegnerin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2025 eingeladen. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2025 seinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurückgezogen hatte, wurde die am 6. Juni 2025 geplante Verhandlung mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. April 2025 abzitiert.

Erwägungen: 1.

Den Beschwerden vom 8. April 2024 (Stiftung FAR; VGB 1) und vom 10. April 2024 (Beschwerdeführer; VGB 2) liegt derselbe Sachverhalt zugrunde, sie werfen dieselben Rechtsfragen auf und betreffen die- selbe Verfügung. Aufgrund ihres engen Zusammenhangs rechtfertigt es sich daher, die Verfahren – wie von den Parteien beantragt – zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu erledigen (BGE 128 V 192 E. 1; BGer 9C_198/2017 vom 29.08.2017 E. 1). 2.

Gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde an das kan- tonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Bundesgesetz über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Das Obergericht des Kantons Uri (Ver- waltungsrechtliche Abteilung) ist sowohl sachlich (Art. 37 Abs. 1 Gesetz über die Organisation der rich- terlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG, RB 2.3221]) als auch örtlich (Art. 69 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]) zuständig. Die 30-tägige Beschwerde- frist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) sowie die übrigen Formvorschriften (Art. 61 lit. b ATSG) wurden sowohl von der Stiftung FAR als auch vom Beschwerdeführer eingehalten. 2.1 Laut Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als schutzwürdiges

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Interesse gilt nach der Rechtsprechung jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde oder – an- ders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweiti- ger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 V 362 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2 Die Stiftung FAR begründet ihre Beschwerdelegitimation damit, dass Vorsorgeeinrichtungen hin- sichtlich Renten-Verfügungen der Invalidenversicherung Rechtsmittellegitimation im Sinne von Art. 59 ATSG zukomme. Für die Annahme eines schützenswerten Interesses genüge es, wenn sich der Ent- scheid des anderen Versicherungsträgers dadurch auswirke, dass die Vorsorgeleistungen infolge nach- rangiger Leistungspflicht gekürzt werden könnten und somit eine Anfechtung zu Gunsten des Versi- cherten erfolge (BGE 134 V 153 E. 3.1 [recte wohl: E. 5.3.1]). Eine solche Konstellation liege vor. Der Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) enthalte in Art. 18 den Grundsatz der Subsidiarität der Leistungen der Stiftung FAR. In Art. 18 Abs. 2 Reglement FAR werde die Kürzung der Überbrückungsrente geregelt. 2.2.1 Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, selbst wenn die Stiftung FAR ihre Leistungen um diejenigen der Invalidenversicherung kürzen könnte, ergebe sich der ihr erwachsene Nachteil – wie bei einem Privatversicherer (z.B. Krankentaggeldversicherung) – nicht unmittelbar aus der Verfügung der IV-Stelle selbst, sondern stelle eine blosse Reflexwirkung dar (BGE 134 V 153 E. 5.3.2.3 mit Hinwei- sen). In dem Sinne fehle es der Stiftung FAR vorliegend an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie sei zur Beschwerde nicht legitimiert (Art. 59 ATSG). 2.2.2 Gemäss dem zitierten Entscheid (BGE 134 V 153) kommt eine Legitimation Dritter zur Anfech- tung "pro adressat" nur in Betracht, wenn sie ein selbstständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen können. Die Legitimationsvoraussetzungen wer- den ohne Weiteres bejaht, wenn der einen Anspruch verneinende Entscheid des verfügenden Versi- cherers unmittelbar die prinzipielle Leistungspflicht des anfechtungswilligen Trägers berührt (BGE 134 V 153 E. 5.3.1). Falls sich der anzufechtende Entscheid nicht auf die grundsätzliche Leistungspflicht eines Dritten auswirkt, diese jedoch in quantitativer Hinsicht beeinflusst, ist (zusätzlich zum daraus resultierenden wirtschaftlichen Interesse) erforderlich, dass dem Dritten aus der angefochtenen Ver- fügung ein unmittelbarer Nachteil erwächst (BGE 134 V 153 E. 5.3.2). An einem schutzwürdigen Inte- resse fehlt es dem Privatversicherer, welcher seine Leistungen um diejenigen der obligatorischen Un- fallversicherung kürzen könnte, denn der ihm erwachsende Nachteil stellt eine blosse Reflexwirkung dar (BGE 134 V 153 E. 5.3.2.3, 125 V 339 E. 4d). So ergibt sich die Möglichkeit zur Leistungskürzung für einen Privatversicherer nicht unmittelbar aus der Verfügung in Verbindung mit Gesetz und

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Verordnung, sondern aus der konkreten Vereinbarung über Voraussetzungen, Umfang und Grenzen der Leistungspflicht. Der Vorsorgeeinrichtung, welche eine Invalidenrente nach BVG auszurichten hat, erwächst hingegen aus der Leistungsverweigerung durch den Unfallversicherer ein unmittelbarer Nachteil (BGE 134 V 153 E. 5.5). 2.2.3 Vorliegend vermag sich die angefochtene Verfügung zwar in quantitativer Hinsicht auf die Leis- tungspflicht der Stiftung FAR auszuwirken. Die Möglichkeit zur Leistungskürzung ergibt sich jedoch nicht unmittelbar aus der Verfügung in Verbindung mit Gesetz und Verordnung, sondern aus Art. 18 GAV FAR und Art. 18 Abs. 2 Reglement FAR und stellt nach oben Gesagtem eine blosse Reflexwirkung dar. Zudem erbringt die Stiftung FAR keine Rente nach BVG, sondern Leistungen im Rahmen der wei- tergehenden (freiwilligen) beruflichen Vorsorge (ausserhalb des BVG-Obligatoriums). 2.2.4 Soweit die Stiftung FAR mit der "Anfechtung zu Gunsten des Versicherten" argumentiert, ist festzuhalten, dass gemäss dem genannten Entscheid die Beschwerdelegitimation "pro adressat" zwar bejaht wird, jedoch unter Berufung darauf, dass sich die Herabsetzung der laufenden IV-Rente auf die Komplementärrente auswirke (E. 5.6). Anders als im zitierten Entscheid geht es vorliegend jedoch nicht um eine Komplementärrente, sondern um eine kumulativ zu erbringende und durch eine Überent- schädigung begrenzte Leistung der überobligatorischen Vorsorge. Ob die "pro adressat"-Rechtspre- chung auch auf Fälle wie den vorliegenden anzuwenden ist, lässt sich dem genannten Entscheid nicht explizit entnehmen. Die in dessen E. 5.4 zitierte Lehre spricht sich jedenfalls dagegen aus. Eine ab- schliessende Beurteilung dieser Frage erübrigt sich vorliegend, da die Legitimation des Beschwerde- führers gegeben ist (siehe nachstehende E. 2.3). 2.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung berührt. Umstritten ist jedoch, ob er auch ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. 2.3.1 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich mit Beschwerde vom 10. April 2024 vor, die Stiftung FAR gehe von einem Leistungsverzicht aus, rechne ihm eine hypothetische IV-Rente an und kürze ihre Leistungen. Die Beschwerdegegnerin bleibe bei ihrem Entscheid, keine Rente zuzusprechen. Das Ver- halten der Beizuladenden lasse ihm keine andere Wahl. Zudem erheische es die anwaltliche Sorgfalts- pflicht, stets den für die Klientschaft gefahrlosesten und sichersten Weg zu wählen. Sollte sich die Stif- tung FAR entscheiden, entgegen ihrer Ankündigung keine Beschwerde gegen die IV-Verfügung einzu- reichen, so würde die Verneinung eines Anspruchs auf Invalidenrente rechtskräftig. Diesfalls würde nie gerichtlich geprüft, ob die Verfügung der IV korrekt sei, was wiederum das Risiko beinhalte, dass in einem Klageverfahren gegen die Stiftung FAR die Rechtmässigkeit der IV-Verfügung nicht beurteilt oder gar verneint würde. Dann erhielte er von der Invalidenversicherung (und von der Pensionskasse) keine Leistungen, während die Stiftung FAR solche anrechne und ihre Leistungen kürze. Das erkläre, weshalb er (sicherheitshalber) Beschwerde führe.

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2.3.2 Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 31. Mai 2024 geltend, der Beschwerdeführer habe am 19. Oktober 2023 über seinen Fachanwalt beantragen lassen, von sei- ner (bereits verfügten) Berentung abzusehen. Diesem Begehren sei sie mit vorliegend angefochtener Verfügung gefolgt. Dass der Versicherte nun wider Erwarten vom Gericht die Zusprache einer ganzen Rente verlange, stelle aus ihrer Sicht ein widersprüchliches Verhalten dar (venire contra factum proprium), das keinen Rechtsschutz verdiene (BGer 9C_119/2023 vom 12.06.2023), weshalb auch auf die Beschwerde des Versicherten nicht einzutreten sei. 2.3.3 Mit Replik vom 4. Juni 2024 macht der Beschwerdeführer wiederum geltend, da er juristischer Laie sei, sei es zulässig, den Anwalt zu wechseln, von diesem eine andere Beratung zu erhalten, seine Rechtsauffassung zu ändern und diese einer gerichtlichen Beurteilung zuzuführen. Dies beinhalte kein widersprüchliches Verhalten. Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsprechung zum Thema ausge- sprochen spärlich sei, sei eine gerichtliche materielle Klärung für alle Beteiligten zwingend für die Rechtssicherheit. 2.3.4 Anders als die Stiftung FAR annimmt, hat der Beschwerdeführer nicht auf eine Rente der Invali- denversicherung verzichtet. Vielmehr ging er im Verwaltungsverfahren davon aus, dass gar kein An- spruch auf Invalidenrente bestehe, weil er als Nichterwerbstätiger kein hypothetisches Validenein- kommen habe (BG-act. pag. 515). Die Voraussetzungen für einen Leistungsverzicht wären denn auch nicht erfüllt. Gemäss Rz. 1050 Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) wäre ein Verzicht "in jedem Fall verfügungsweise festzuhalten". In den Akten findet sich jedoch keine entsprechende Verfügung. Im Gegenteil betont auch die Beschwerdegegnerin, dass der Versicherte nicht auf eine Rente der Invalidenversicherung verzichte, sondern dass er keinen Anspruch darauf habe (Stellungnahme vom 31.05.2024). Der Beschwerdeführer war – nachdem die Stiftung FAR gemäss ih- rem Schreiben vom 28. November 2023 von einem Leistungsverzicht ausgegangen war (BG-act. pag.

566) und die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Februar 2024 einen Anspruch auf Invaliden- rente verneint hatte – faktisch gezwungen, diese Verfügung anzufechten und eine Rente zu beantra- gen. Andernfalls wäre er das Risiko eingegangen, dass die Verfügung – falls die Stiftung FAR entgegen ihrer Ankündigung keine Beschwerde dagegen erhoben hätte – in Rechtskraft erwächst und in der Folge nicht mehr gerichtlich überprüft werden könnte. Dies wiederum hätte dazu führen können, dass er letzten Endes weder Leistungen der Invalidenversicherung (rechtskräftige Verfügung) noch von der Stiftung FAR (laufendes Verfahren) erhält. 2.3.5 In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin selber einen Rentenanspruch am

23. Oktober 2023 bejaht, am 27. Februar 2024 hingegen (bei unverändertem Sachverhalt) verneint hat, scheint die Rechtslage nicht ganz so klar zu sein, was wiederum die Änderung der Rechtsauffas- sung durch den Beschwerdeführer nachvollziehbar macht. Nach dem Gesagten liegt kein

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widersprüchliches Verhalten vor. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers ist somit einzutreten. 3.

Das kantonale Versicherungsgericht hat von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Sind zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Beweise erforderlich, werden sie von Amtes wegen erhoben (Art. 60 Abs. 1 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV, RB 2.2345]). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet für das Beschwerdeverfahren, dass der Sozialversi- cherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. 4.

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf- gabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er- halten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). 4.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behand- lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 20 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 313 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 4.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditäts- grades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Um feststellen zu können, in welchem Masse eine versicherte Person im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt ist, bedarf es im Regelfall einer – für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur Bestimmung der Behinderung im Haushalt darstellende – Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht; Art. 69 Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

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4.3 Bei versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt (siehe oben). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstä- tigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Hierbei werden die Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet und die prozentuale Erwerbsein- busse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet. Die Einschränkung im Aufgabenbereich wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäf- tigungsgrad im Erwerbsbereich und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 2 und 3 IVV). 5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin macht in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2024 geltend, es sei aktenkundig, dass der Versicherte bereits am 10. September 2021 ein Gesuch um flexiblen Altersrücktritt gestellt (mit geplantem Rentenbeginn am 01.05.2022) und die Stiftung ihren Leistungsentscheid am 16. Dezember 2021 gefällt habe – mithin vor der Anmeldung zum IV-Leistungs- bezug vom 5. April 2022 wegen eines Karzinoms, das ab 15. Oktober 2021 zur Arbeitsunfähigkeit ge- führt habe. Der vorliegende Sachverhalt lasse sich nicht mit demjenigen vergleichen, welcher dem von der Stiftung FAR zitierten Entscheid des Kantonsgerichts Waadt vom 8. März 2023 (BG-act. pag. 554) zugrunde gelegen habe. Dort habe sich die versicherte Person im November 2019 bei der Stiftung FAR zum flexiblen Altersrücktritt angemeldet, nachdem sie im April 2019 arbeitsunfähig geworden sei. Aus ihrer Sicht habe der Versicherte entschieden, ab Mai 2022 – und somit vor Beginn eines hypotheti- schen Rentenbeginns im Oktober 2022 – auf ein Erwerbseinkommen zu verzichten (vorzeitige Pensio- nierung). Die Aufgabe des zumutbaren Arbeitspensums, ohne dass die dadurch freiwerdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabengebiet verwendet werde, habe gemäss Rechtsprechung keine Auswir- kungen auf die Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode (BGE 131 V 51). Die Invalidität sei demnach weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln. Weil der Beschwer- deführer freiwillig und unabhängig von seiner Krankheit auf ein Erwerbseinkommen (Valideneinkom- men) verzichtet habe, resultiere im Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 0 Prozent, womit er keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe. 5.2 5.2.1 Die Stiftung FAR bringt am 8. April 2024 beschwerdeweise (VGB 1) vor, es sei weder die Absicht des Bundesrats noch der Sozialpartner gewesen, mit dem GAV FAR die IV-Leistungen ab dem 60. Al- tersjahr zu ersetzen und in diesem Umfang das lnvaliditätsrisiko finanziell der Stiftung FAR zu überbür- den. Die mit der angefochtenen Verfügung verbundene Konsequenz, dass Leistungen für den lnvalidi- tätsfall des Versicherten von ihr zu übernehmen wären, sei vom Grundsatz her systemwidrig. Damit

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würde gegen das Prinzip der Subsidiarität verstossen. Es treffe zwar zu, dass die Anmeldung bei ihr (am 10.09.2021) erfolgt sei, bevor der Beschwerdeführer (am 15.10.2021) krankheitsbedingt arbeitsunfä- hig geworden sei. Es sei aber anzunehmen, dass der Versicherte bereits vor Eintritt der (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit gesundheitliche Beschwerden gehabt habe, als er sich gut einen Monat zuvor bei ihr angemeldet habe. Dies treffe neben der Krebserkrankung auch auf die Hüftprobleme (zuletzt Co- xarthrose 4. Grad mit Bone-to-bone Kontakt) zu. Wenn gesundheitliche Beschwerden für die Anmel- dung zum FAR-Rentenbezug ausschlaggebend gewesen seien, sei unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin stattgefunden habe. Die Stiftung FAR verweist weiter auf das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Waadt vom 8. März 2023 (BG-act. pag. 554), in welchem eine ähnliche Konstellation zu beurteilen gewesen sei. Dort heisse es, Grund für das vorzeitige Ende der Berufstätigkeit sei der Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung gewesen, was die Frage der vor- zeitigen Alterspensionierung faktisch habe hinfällig werden lassen. Aus Rz. 3112 Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) leitet die Stiftung FAR im Umkehrschluss ab, dass für vorzeitig Pensionierte, welche vor der Pensionierung eine Gesundheitsbeeinträchtigung erlit- ten hätten, weiterhin der Status eines Erwerbstätigen mit entsprechendem Einkommen massgebend sei. Schliesslich verweist die Stiftung FAR auf das Urteil 9C_9/2013, welches sich genau mit der sich im vorliegenden Fall ebenfalls stellenden Rechtsfrage beschäftige. Gemäss diesem Entscheid komme es für den Eintritt des Rentenfalles in der Invalidenversicherung nicht darauf an, wann die Gesundheit (durch Unfall oder Krankheit) beeinträchtigt werde, sondern darauf, dass die versicherte Person zu- mindest während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen und weiterhin mindestens im gleichen Umfang erwerbsunfähig sei. Demnach sei vorliegend auch für die Zeit nach Mai 2022 von einem Valideneinkommen in bisheriger Höhe auszugehen, was zu einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent und zu einem Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Oktober 2022 führe. 5.2.2 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde vom 10. April 2024 (VGB 2) geltend, die Rechts- auffassung der Beschwerdegegnerin – er habe freiwillig auf ein Valideneinkommen verzichtet, weshalb keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse und somit ein Invaliditätsgrad von 0 Prozent resultiere – überzeuge nicht. Das Bundesgericht habe im Urteil 9C_9/2013 vom 27. März 2013 anders entschieden. Im genannten Entscheid habe das Bundesgericht einen eigenen Entscheid von 1975 erwähnt, wo es gestützt auf die Materialien davon ausgegangen sei, dass auch einem nicht aus invaliditätsbedingten Gründen vorzeitig pensionierten Versicherten wegen einer nach der Pensionierung eingetretenen Ar- beitsunfähigkeit eine Invalidenrente zustehen könne, sofern er die "gesetzlichen Voraussetzungen" erfülle. Diese soll jemand erfüllen, dem vor Eintritt der Invalidität theoretisch eine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen wäre. Für den Eintritt des Rentenfalls in der Invalidenversicherung soll es nicht darauf ankommen, wann die Gesundheit beeinträchtigt werde (vor oder nach erfolgter bzw. geplanter

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Pensionierung), sondern darauf, dass eine versicherte Person zumindest während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen und weiterhin im gleichen Umfang erwerbsunfähig sei. Demnach fände die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs auf Versi- cherte Anwendung, die zwar bei Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätten, denen aber die Aufnahme einer solchen zugemutet werden könne. Es hätten Hinweise gefehlt, wonach es dem Versicherten ohne Gesundheitsbeeinträchtigung unzumutbar gewesen sein soll, wei- terhin erwerbstätig zu sein. Daher habe er im Invaliditätsfall für sich den Status als Erwerbstätiger be- anspruchen können mit der Folge, dass der Invaliditätsgrad nach dem Einkommensvergleich zu bemes- sen und eine ganze Rente zuzusprechen sei (E. 2.2 - 2.4). Analoges habe hier zu gelten. Hinzu komme, dass die bei Erlass des GAV FAR als Leitprinzip verankerte Subsidiarität, ausgehöhlt würde, wenn er keinen Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin hätte. So habe das Kantonsgericht Waadt mit Urteil vom 8. März 2023 entschieden, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 des Leistungs- und Beitragsregle- ments der Stiftung FAR die Leistungen nach dem Reglement subsidiär zu anderen gesetzlichen und vertraglichen Leistungen – d.h. insbesondere zu den Leistungen der Invalidenversicherung und der be- ruflichen Vorsorge – seien. 5.3 Die Beschwerdegegnerin bringt mit Stellungnahme vom 31. Mai 2024 vor, sie vertrete (unter an- derem gestützt auf BGE 131 V 51) seit jeher die Auffassung, dass versicherte Personen, die ihre Er- werbstätigkeit aus freien Stücken aufgeben bzw. aufgegeben hätten (ohne die dadurch freiwerdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 28a Abs. 2 IVG zu verwenden), keine Erwerbs- einbusse infolge Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit mehr erleiden könnten. Im vorliegenden Verfahren habe sie dem Versicherten, obwohl sie vom Urteil 9C_9/2013 vom 27. März 2013 nicht überzeugt sei, zunächst eine ganze Rente zugesprochen. Aufgrund der Intervention des Fachanwalts in Haftpflicht- und Versicherungsrecht vom 19. Oktober 2023 – der Versicherte sei ab Mai 2022 infolge vorzeitiger Pensionierung "ohne Erwerbseinkommen und somit ohne Valideneinkommen" – habe sie sich in ihrer Auffassung bestätigt gesehen und die ganze Rente antragsgemäss aufgehoben. Tatsächlich gehe es bei der Frage, ob vorzeitig Pensionierte Anspruch auf eine Rente hätten, nicht nur um die anwendbare Invaliditätsbemessungsmethode (wie in 9C_9/2013 angenommen), sondern auch darum, welches Va- lideneinkommen ihnen anzurechnen sei. In Übereinstimmung mit der Eingabe vom 19. Oktober 2023 und BGE 131 V 51 dürfe aus ihrer Sicht vorzeitig (vollumfänglich) Pensionierten kein (hypothetisches) Valideneinkommen mehr angerechnet werden, was zum richtigen Ergebnis führe, dass sie bei Eintritt eines Gesundheitsschadens – mangels Erwerbseinbusse – keinen Anspruch auf eine Rente der Invali- denversicherung hätten. Überobligatorische Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung könnten dabei selbstredend keinen Einfluss haben. Es sei zudem zu betonen, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine Rente der Invalidenversicherung verzichte, sondern dass er keinen Anspruch darauf habe.

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5.4 Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 4. Juni 2024 fest, der Begriff der Erwerbsfähigkeit sei nach neuster Praxis des Bundesgerichts nicht gleichzusetzen mit der effektiven Ausübung einer Er- werbstätigkeit (zuletzt BGer 8C_620/2022 vom 21.09.2023). 6.

In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind sich die Parteien einig, dass dieser seit 15. Oktober 2021 sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit zu 100 Prozent ar- beitsunfähig ist und demzufolge das Invalideneinkommen 0 Franken beträgt (vergleiche RAD-Stellung- nahme vom 05.10.2023, BG-act. pag. 437 f.). Uneinigkeit besteht jedoch bezüglich der Fragen nach dem Erwerbsstatus, der Invaliditätsbemessungsmethode und – im Falle der Durchführung eines Ein- kommensvergleichs – der Höhe des Valideneinkommens. 7.

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) ent- scheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränder- ten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tä- tigen Versicherten im Besonderen (Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb- lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabun- gen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs- verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeüb- ten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3). 7.1 Zunächst stellt sich die Frage nach der beruflichen Entwicklung des Beschwerdeführers im hypo- thetischen Gesundheitsfall, wobei insbesondere von Interesse ist, ob er sich, wenn er gesund geblie- ben wäre, frühzeitig hätte pensionieren lassen. 7.2 Der Beschwerdeführer war ab 1987 bis zu seiner Erkrankung als Magaziner bei Strabag AG (bzw. anfänglich bei der durch diese im Jahr 2007 übernommenen Murer AG) in Erstfeld in einem 100-Pro- zent-Pensum angestellt (Feststellungsblatt vom 06.10.2023, BG-act. pag. 445). Am 10. September 2021 beantragte er bei der Stiftung FAR den flexiblen Altersrücktritt, geplant per 1. Mai 2022 (BG-act. pag. 511 - 514). Kurz darauf wurde beim Beschwerdeführer ein Adenokarzinom diagnostiziert (Bericht Tu- morzentrum, Luzerner Kantonsspital vom 09.11.2021, BG-act. pag. 75), aufgrund dessen er in der Folge ab 15. Oktober 2021 zu 100 Prozent krankgeschrieben wurde.

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7.3 Die Stiftung FAR macht geltend, es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Ein- tritt der (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit gesundheitliche Beschwerden hatte, als er sich gut einen Monat zuvor bei ihr angemeldet habe. Entsprechende echtzeitliche Arztberichte, welche diese An- nahme belegen könnten, werden weder von der Stiftung FAR eingereicht noch finden sich solche in den Akten der Beschwerdegegnerin. Bei der Annahme, dass gesundheitliche Beschwerden für die An- meldung zum FAR-Rentenbezug ausschlaggebend gewesen seien, handelt es sich demnach lediglich um eine Vermutung der Stiftung FAR. Überdies wurde der GAV FAR "im Bestreben, der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe Rechnung zu tragen und die damit verbundenen Beschwerden im Alter zu lindern", abgeschlossen (Präambel GAV FAR), sodass dieser auch bei gewis- sen "Verschleisserscheinungen" (wie beispielsweise den genannten Hüftproblemen, welche die Be- schwerdegegnerin [nach erfolgreicher Hüftoperation] denn auch nicht als rentenbegründend ansah; BG-act. pag. 446) zur Anwendung kommen kann. Demgegenüber ist aktenkundig und unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer für den FAR-Leistungsbezug angemeldet hat, bevor der zur Arbeitsun- fähigkeit führende Krebs diagnostiziert wurde (BG-act. pag. 511 und 445), mithin bevor er von dieser Krankheit wusste. Nachdem zudem die Stiftung FAR mit Leistungsentscheid vom 16. Dezember 2021 ungekürzte FAR-Leistungen in Aussicht gestellt hat (BG-act. pag. 509 f.), erscheint überwiegend wahr- scheinlich, dass der Beschwerdeführer – wenn er gesund geblieben wäre – seit Mai 2022 im flexiblen Altersrücktritt wäre und folglich kein Erwerbseinkommen mehr hätte. 7.4 Da ein Aufgabenbereich beschwerdeweise nicht geltend gemacht wird und sich auch aus den Ak- ten keine entsprechenden Hinweise ergeben (keine Haushaltsabklärung erfolgt), ist der Beschwerde- führer nach oben Gesagtem als Nichterwerbstätiger ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren. 7.5 Beim vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts (8C_620/2022 vom 21.09.2023 = BGE 149 V 224) ging es um den Anspruch auf Heilbehandlung nach Art. 21 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) für eine – trotz teilweise erhaltener Erwerbsfähigkeit – nicht mehr erwerbstätige Versicherte, die bereits vor dem Eintritt ins AHV-Rentenalter eine Rente der Un- fallversicherung bezogen hatte (E. 6.2), was sich nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichen lässt. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Frühpensionierung keine IV-Rente bezogen und ein all- fälliger Rentenanspruch könnte nur gestützt auf eine Ausnahmeregelung gemäss inzwischen überhol- ter Rechtsprechung (siehe nachstehende E. 8.2) entstehen. Er kann somit aus dem genannten Ent- scheid nichts zu seinen Gunsten ableiten. 8.

Zu prüfen bleiben die Folgen der Qualifikation des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger ohne Aufgabenbereich in Bezug auf die Invaliditätsbemessungsmethode und/oder das anrechenbare Vali- deneinkommen.

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8.1 Zunächst gehen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin (wenn auch mit unterschiedlicher Begründung und Schlussfolgerung: siehe E. 5.1 und 5.2.2 hievor) davon aus, dass vorliegend ein Einkommensvergleich durchzuführen ist. Ein Einkommensvergleich ist primär bei der Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG), wobei eine versicherte Person als erwerbstätig gilt, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit in ei- nem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent ausüben würde (Art. 24septies Abs. 2 lit. a IVV), wovon beim Beschwerdeführer nach oben Gesagtem nicht auszugehen ist. Da der Beschwerdeführer im Gesund- heitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde, gilt er nach Art. 24septies Abs. 2 lit. b IVV als nicht er- werbstätiger Versicherter. 8.1.1 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, ist gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abzustellen, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (vergleiche auch BGE 141 V 15 E. 3.2). Eine andere Ausnahme von Art. 16 ATSG nennt das Gesetz nicht (vergleiche Susanne Fankhauser, Teil 3 Aufsätze / Fragen zur Statusfrage, in Kieser/Hürzeler/Heinrich, JaSo 2021, Zürich 2021, S. 96 ff., Ziff. 3.3). 8.1.2 Dementsprechend ist aus Art. 28a Abs. 2 IVG – gemäss welchem für die Anwendung des Betäti- gungsvergleichs zwei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen (im Aufgabenbereich tätig / Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar) – im Umkehrschluss abzuleiten, dass nicht erwerbs- tätige Versicherte, die entweder nicht im Aufgabenbereich tätig sind oder denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, nach der ordentlichen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zu beurteilen sind, so auch der Beschwerdeführer. Bei den Nichterwerbstätigen ohne Aufgabenbereich macht ein Betätigungsvergleich ohnehin keinen Sinn, da im Aufgabenbereich – man- gels Tätigkeit in einem solchen – gar keine Einschränkung resultieren kann. 8.2 Ferner besteht Uneinigkeit bezüglich des anzurechnenden Valideneinkommens. 8.2.1 Die Beschwerdegegnerin kommt gestützt auf BGE 131 V 51 – gemäss dessen Erwägung 5.2 die Reduktion des erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätig- keit in einem Aufgabenbereich verwendet wird, für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Be- deutung ist – zum Schluss, dass Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit aus freien Stücken aufgegeben haben, ohne eine Tätigkeit im Aufgabenbereich aufzunehmen, keine Erwerbseinbusse mehr erleiden. 8.2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seines Rentenanspruchs auf BGer 9C_9/2013 vom 27. März 2013. Im erwähnten Urteil hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob auch bei Privatiers und vorzeitig Pensionierten zu prüfen sei, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde, um die anwendbare Invali- ditätsbemessungsmethode zu bestimmen. Das Bundesgericht stützte sich insbesondere auf das zwar

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nirgends publizierte, jedoch in Fünferbesetzung ergangene Urteil des Bundesgerichts I 59/75 vom

17. September 1975 und führte dazu aus, das "als grundsätzliches Erkenntnis zu verstehende Präjudiz" sei gestützt auf die Materialien zum IVG davon ausgegangen, dass auch einem nicht aus invaliditäts- bedingten Gründen vorzeitig pensionierten Versicherten (wegen einer nach der Pensionierung einge- tretenen Arbeitsunfähigkeit) eine Invalidenrente zustehen könne. Massgebend sei nach diesem Urteil, ob der versicherten Person vor Eintritt der Invalidität theoretisch eine Erwerbstätigkeit zumutbar ge- wesen wäre. Diese Rechtsprechung sei mit Urteil des Bundesgerichts I 246/02 vom 7. November 2003 ausdrücklich bestätigt worden (BGer 9C_9/2013 vom 27.03.2013 E. 2.2). Weiter hielt das Bun- desgericht fest, es bestehe kein hinreichender Grund, die hypothetische Betrachtungsweise (wie bei der sonstigen Beurteilung der Statusfrage) auch auf die Versichertengruppe der Privatiers und vorzeitig Pensionierten auszudehnen, weil hier doch besondere Verhältnisse (bezüglich Lebensbiografie) vorlä- gen. Zu einer Änderung beziehungsweise Angleichung der Rechtsprechung bestehe aber auch mit Blick auf die einschlägige Verwaltungspraxis (Rz. 3012 Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH, in der ab 01.01.2015 gültigen Fassung, Stand am 01.01.2018]) kein Anlass. Da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dem Versicherten ohne Gesundheitsbeeinträchtigung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – iv-rechtlich gesehen – nicht zumutbar gewesen wäre, sei der Inva- liditätsgrad daher nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen (BGer 9C_9/2013 vom 27.03.2013 E. 2.4). Für die Bestimmung des Valideneinkommens stützte sich die Praxis auf den früher erzielten Verdienst oder (subsidiär) auf statistische Durchschnittswerte (verglei- che BGer I 246/02 vom 07.11.2003 E. 8.2). 8.2.3 Mit BGE 142 V 290 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung gemäss BGE 131 V 51 betref- fend Einkommensvergleich bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich präzisiert. Es hat namentlich erwogen, das versicherte Risiko in der Invalidenversicherung sei die Erwerbsinvalidität, die von der effektiven, gesundheitlich bedingten Erwerbseinbusse abhänge. Dies entspreche der Ziel- setzung der Invalidenversicherung, die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität zu mildern. Eine versi- cherte Person, welche im Gesundheitsfall ihr wirtschaftliches Potential nicht voll ausnütze, indem sie zwar in der Lage wäre, voll erwerbstätig zu sein, sich aber für eine Teilzeitstelle entscheide, um mehr Freizeit zu haben, begnüge sich mit einem Teilzeitlohn und verzichte damit freiwillig auf einen Teil des Lohnes, den sie erzielen könnte, wenn sie vollerwerbstätig wäre. Dass ihr Erwerbseinkommen vermin- dert sei, stelle die Folge ihrer Wahl dar. Der nicht verwertete Teil ihrer Erwerbsfähigkeit sei damit nicht versichert. Aus diesen Überlegungen ergebe sich, dass eine teilerwerbstätige versicherte Person ohne Aufgabenbereich eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse lediglich im Rahmen des versicherten Bereiches, welcher dem (hypothetischen) Beschäftigungsgrad entspreche, erleide und deshalb auch nur in diesem Umfang ein Ausgleich stattfinden könne (BGE 142 V 290 E. 7.1 mit Hinweisen).

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8.2.4 Nach der mit BGE 142 V 290 präzisierten Rechtsprechung ist bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypotheti- schen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Ein- schränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hy- pothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypo- thetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditätsgrad resultieren, womit indirekt unzulässi- gerweise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versi- cherten Freizeitaktivitäten mitabgegolten würde (BGE 142 V 290 E. 7.3). 8.2.5 Die Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 290 hat zur Folge, dass bei Privatiers und vorzeitig Pen- sionierten das Valideneinkommen – im Unterschied zur bisherigen Praxis – nicht mehr aufgrund des früher erzielten Verdienstes (oder gestützt auf statistische Durchschnittswerte; vergleiche BGer I 246/02 vom 07.11.2003 E. 8.2) festzulegen ist. Zwar hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 nicht auf die mit Urteil 9C_9/2013 vom 27. März 2013 bestätigte Rechtsprechung betreffend Privatiers und vor- zeitig Pensionierte Bezug genommen. Die neue Rechtsprechung muss aber auch für Personen gelten, die sich nicht nur teilweise, sondern vollständig aus dem Erwerbsleben zurückziehen, um ihren Hobbys nachzugehen (vergleiche Entscheid Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 28.02.2020, IV.2019.00654, E. 6; siehe auch Thomas Flückiger, in Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht (KOSS), BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 13 N 37; Susanne Fankhauser, a.a.O., Ziff. 3.2 in fine). Ginge man bei Versicherten, welche ihre Erwerbstätigkeit zugunsten von mehr Freizeit ganz aufgeben, im Krankheitsfall weiterhin von einer Vollerwerbstätigkeit aus, würden diese bevorzugt behandelt im Vergleich zu denjenigen, welche ihr Arbeitspensum lediglich reduzieren und infolgedessen eine tiefere Rente erhalten. 8.2.6 Trotz Kritik in Lehre und kantonaler Rechtsprechung (Versicherungsgericht St. Gallen, Entscheid IV 2014/37 vom 19.07.2016 E. 3.2.5; siehe auch Gächter/Meier, Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich der Invalidenversicherung, in: SZS 3/2017, S. 289 ff., S. 311, welche zum Schluss kamen, dass nach BGE 142 V 290 Nichterwerbstätige ohne Aufgabenbereich sämtliche Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung verlieren) hielt das Bundesgericht an seiner Rechtsprechung, dass es nicht Sache der Invalidenversicherung sei, die Einbusse in einer Tätigkeit auszugleichen, welche im hypothe- tischen Gesundheitsfall nicht ausgeübt würde, fest (beispielsweise BGer 8C_820/2018 vom 17.04.2019 E. 3.2, 9C_823/2017 vom 18.09.2018 E. 3.2, 9C_552/2016 vom 09.03.2017 E. 4.2). 9.

Beim Beschwerdeführer, der im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder eine Erwerbstätigkeit noch eine Tätigkeit im Aufgabenbereich ausüben würde (siehe E. 7.3 f.), kann nach

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dem Gesagten keine rentenanspruchserhebliche Invalidität bestehen. Die Beschwerdegegnerin hat ei- nen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint. Die Verwaltungsge- richtsbeschwerden vom 8. und 10. April 2024 sind – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen. 10. 10.1 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Ein- zelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). In Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leis- tungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht werden die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 Franken festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 970.00 festzulegen. Dazu kommt eine Barauslagen- pauschale von CHF 30.00 (Art. 25 Abs. 2 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Ge- richtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Die Gerichtsgebühr (inklusive Bar- auslagenpauschale) ist je zur Hälfte der unterliegenden Stiftung FAR und dem unterliegenden Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b VRPV). 10.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 Rz. 218).

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Das Obergericht erkennt:

1. Die Verfahren OG V 24 8 und OG V 24 9 werden vereinigt.

2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden vom 8. und 10. April 2024 werden – soweit darauf einzutre- ten ist – abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 970.00 Gerichtsgebühr

CHF 30.00 Barauslagen (pauschal)

CHF 1'000.00 Total,

werden im Umfang von CHF 500.00 der Beschwerdeführerin und im Umfang von CHF 500.00 dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Eröffnung:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Altdorf, 6. Juni 2025 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes- gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwer- delegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des BGG. Versand: